Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turnverein Mundelsheim e. V.". Er hat seinen Sitz in Mundelsheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. 300228 eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, Pflege des heimischen Brauchtums und der Kultur sowie der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, seiner Mitglieder, besonders der Jugend.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Wettkampf wie im Breitensport, der Kameradschaft, der Errichtung und Unterhaltung von Vereinsanlagen. Zur Pflege des heimischen Brauchtums und der Kultur werden Laienspielgruppen unterhalten.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitgliedern und ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen kann eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz gezahlt werden, allerdings stets unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung liegt bei der Vorstandschaft.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) und unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung und dergl.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

 

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Angehörige des Vereins im Alter von 14-18 Jahren gelten als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Zustimmung des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Ehrungen erfolgen auf Grundlage der Ehrenordnung des TV Mundelsheim e. V.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
    2. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,
      1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für eine Zeit von mindestens sechs Monate im Rückstand ist
      2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört
      3. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereines oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
    3. durch Tod des Mitglieds.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können durch den Vorstand ganz oder teilweise befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  2. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Fälligkeit an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vereinsausschuss

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
    Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor im öffentlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde oder schriftlich. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    - Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den ersten Vorsitzenden und den Kassier
    - Bericht der Kassenprüfer
    - Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    - Beschlussfassung über Anträge
    - Neuwahlen.
    Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
    Sie findet statt:
    1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
    2. Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder (schriftlich) gefordert wird.

 

§ 9 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter
    2. dem Kassier
    3. dem Schriftführer
    4. dem Geschäftsführer
    5. den Leitern der Abteilungen des Vereins
    6. und mindestens vier Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Der Vereinsausschuss ist vom Vorstand in regelmäßigen Abständen einzuberufen. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vereinsausschusses ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter
    2. dem Kassier
    3. dem Schriftführer
    4. dem Geschäftsführer
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

§ 11 Die Abteilungen

  1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
  2. Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Mindestens muss jedoch ein Abteilungsleiter und ein Stellvertreter von den Mitgliedern der Abteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 12 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, der Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen (Verweise) verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstands ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitgliedern. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Ziels fällt sein Vermögen abzüglich der Schulden mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Mundelsheim zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 3 dieser Satzung.

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